Satzung der Villa Vanilla. Kunst und Kultur



§1 Name und Sitz

•    Der Verein führt den Namen Villa Vanilla. Kunst und Kultur.
•    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
•    Der Sitz des Vereins ist Bernried, im Neuland 6
•    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

•    Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
•    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.1.    die Organisation von künstlerischen, kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen sowie Konzerten, Lesungen, Filmabenden, Vorträgen, Performances und Projekten, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft führen sollen.

2.2.    den Austausch und der Vernetzung regionaler Künstler und ihren Metiers.

•    Der  Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
•    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
•    Mittel des Vereins dürfen nur  für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
•    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

•    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
•    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
•    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
•    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
•    Die Vereinsmitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
•    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen über dem Vereinsvermögen.
•    Ein Ausschluss eines Mitgliedes durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn es seiner Pflicht zur Entrichtung seines Beitrages bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fälligkeit trotz zweifacher Mahnung nicht nachgekommen Zwischen den Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

•    Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass die Beiträge mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Beitrag ist jeweils am 14. Februar des neuen Kalenderjahres fällig. Neumitglieder überweisen den entsprechenden Teilbetrag anteilig mit Beginn des Beitrittsmonats zum Beginn der Mitgliedschaft auf das Vereinskonto. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§ 5 Vorstand

•    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
•    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
•    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 6 Mitgliederversammlung
 
•    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
•    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
•    Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
•    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
•    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
•    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

•    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
•    Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.


Bernried den 15.11.2015